Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen für Touren mit mymountainguide.com

 

A. Allgemeines

 

Art. 1 Umfang des Vertrages

1.1 Der einzelne Vertrag besteht aus den folgenden Vertragsbestandteilen in der folgenden Reihenfolge, die bei Widersprüchen gilt:

1.1.1 die individuellen Vereinbarungen zwischen dem Gast (Auftraggeber) und dem Bergführer (Beauftragter);

1.1.2 diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (abgekürzt mit AVB).

1.2 Als Bergführer im Sinne dieser AVB gilt jede Person mit eidgenössischem Fachausweis für Bergführer oder mit einem vergleichbaren Fachausweis für Bergführer, der von der IVBV (Internationale Vereinigung derBergführerverbände) anerkannt ist. Unter dieser Bedingung gilt als Bergführer im Sinne dieser AVB jede Person, der ein Bergführerauftrag erteilt wird, also die Bergführerin, der Bergführer oder eine Organisation (z.B. einfache Gesellschaft mehrerer solidarisch haftender Bergführer im Sinne von Art. 530 ff. OR oder eine juristische Person wie Kollektivgesellschaft oder Aktiengesellschaft als beauftragte Vertragspartnerin), sofern die beauftragte Organisationen einen oder mehrere Bergführer mit den vorerwähnten Fachausweisen für die Auftragserfüllung einsetzt. Ebenfalls als Bergführer im Sinne dieser AVB gelten auch die Bergführeraspirantin und der Bergführeraspirant, soweit sie nach der jeweils geltenden Wegleitung des SBV für Bergführeraspiranten zur selbständigen Führung von Gästen berechtigt sind; sie haben den Gast unaufgefordert und unmissverständlich über ihren Status und ihre beschränkten Befugnisse zur selbständigen Führung von Gästen aufzuklären.

 

1.3 Der einzelne Vertrag (Bergführerauftrag) ist ausschliesslich dem schweizerischen Recht unterworfen, auch wenn der Vertrag ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird. Das schweizerische Recht, insbesonderedas Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR), ergänzt die in Art.

1.1 hiervor genannten Vertragsbestandteile.

1.4 Sofern und soweit das Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993 (PauRG; SR 144.3) anwendbar ist, besitzen dessen zwingende Vorschriften (vgl. Art. 19 PauRG) Vorrang vor den in Art. 1.1 hier vorgenannten Vertragsbestandteilen und Vorrang vor dem Auftragsrecht (vgl. Art. 1.2 hiervor).

 

Art. 2 Abschluss des Vertrages

 

2.1 Der Vertrag wird abgeschlossen, sobald sich die Vertragsparteien (Gast und Bergführer) über den wesentlichen Vertragsinhalt, d.h. die wesentlichen Vertragspunkte, einig geworden sind. Dies kann auch mündlich erfolgen.

2.2 Eine allfällige Auftragsbestätigung des Bergführers oder des Gastes in schriftlicher Form (Brief, Telefax, E-Mail, Telex, Telegramm usw.) erfolgt nur zur beidseitigen Erleichterung des Beweises des Vertragsabschlusses und ist keine Bedingung für die Gültigkeit des Vertragsabschlusses. Wird einerschriftlichen Auftragsbestätigung nicht unverzüglich und schriftlich widersprochen, ist der Inhalt der Auftragsbestätigung für beide Parteien verbindlich.

 

2.3 Art. 2.1 und Art. 2.2 hiervor gelten nicht, falls eine oder beide Parteien den ausdrücklichen Vorbehalt anbringen, dass der Vertrag nur gültig sein soll, wenn er schriftlich vereinbart wird. Lautet eine solche Formabrede bzw. ein solcher (einseitiger) Formvorbehalt auf Schriftlichkeit ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung auch der Austausch von Briefen, Telefax-Schreiben, E-Mail-Briefen, Telex sowie alle Verfahren, welche die Wiedergabe des Inhaltes in Schriftzeichen ermöglichen.

 

Art. 3 Qualitätssicherung durch den Bergführer

 

3.1 Der Bergführer haftet für die sorgfältige Auftragserfüllung nach dem Wissen und dem Können, die bei einem Bergführer mit schweizerischem Fachausweis vorausgesetzt werden dürfen und müssen, gemäss dengesetzlichen Haftungsbestimmungen.

 

3.2 Der Bergführer garantiert, dass er im Besitz des schweizerischen Fachausweises für Bergführer ist. Werden mehrere Personen beauftragt, garantieren sie, dass sie alle im Besitze des schweizerischen Fachausweises für Bergführer sind. Befinden sich unter ihnen ein oder mehrere Bergführeraspiranten (vgl. Art. 1.2 hiervor), darf mit ihnen der Vertrag nur abgeschlossen werden, soweit sie nach der jeweils geltenden Wegleitung des SBV für Bergführeraspiranten zur selbständigen Führung von Gästen berechtigt sind sowie nachdem sie den Gast über ihren Status orientiert und dieser sein ausdrückliches Einverständnis erteilt hat.

 

3.3 Der Bergführer garantiert, dass ein allfälliger weiterer Bergführer, mit dem er einen Untervertrag abschliesst, ebenfalls im Besitze des Fachausweises  für Bergführer ist.

 

Art. 4 Qualitätssicherung durch den Gast

 

4.1 Der Gast ist verpflichtet, die Weisungen des Bergführers strikte zu befolgen. Im Widerhandlungsfall ist der Bergführer zum sofortigen Abbruch berechtigt und der Gast zur Bezahlung der vollständigen vereinbarten Vergütung verpflichtet.

 

4.2 Der Gast ist verpflichtet, den Bergführer von sich aus über allfällige, in seiner Person bestehende Risiken (insbesondere gesundheitliche Risiken) zu orientieren. Ohne gegenteilige Orientierung garantiert der Gast demBergführer, dass er über die für die Erfüllung des konkreten Bergführerauftrages erforderlichen Eigenschaften wie Kondition, physische und psychische Gesundheit, Bergerfahrung, Trittsicherheit und Schwindelfreiheit, Ausrüstung usw. verfügt. Erfüllt der Gast seine Orientierungspflicht nicht, so ist der Bergführer im Widerhandlungsfall zur sofortigen Umkehr berechtigt und der Gast zur Bezahlung der vollständigenvereinbarten Vergütung verpflichtet.

 

4.3 Der Gast akzeptiert die Risiken, die auch bei einer sorgfältigen Vertragserfüllung durch den Bergführer bestehen.

 

Art. 5 Versicherungen

 

5.1 Der Bergführer bestätigt, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der SBV empfiehlt eine subsidiäre Deckungssumme von CHF 10 Mio. pro Unfall für Personen- und Sachschäden. Auf Verlangen des Gastes weist der Bergführer den Bestand seiner Berufshaftpflichtversicherung durch eine Fotokopie der Versicherungspolice nach. Zudem hat der Bergführer die gesetzlich vorgeschriebenen sowie die üblichen Versicherungen abgeschlossen, insbesondere Kranken- und Unfallversicherungen.

 

5.2 Es ist Sache des Gastes, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die folgenden (empfohlenen) Versicherungen abzuschliessen:

-- Vertragsrücktrittsversicherung, auch Annullationskosten-Versicherung genannt (vgl. Art. 5 lit. e PauRG);

-- Versicherung der Such-, Bergungs- und Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, sofern und soweit diese Versicherung nicht bereits in den Kranken- und Unfallversicherungen eingeschlossen ist (vgl. auch Art. 5 lit. e PauRG);

-- Haftpflichtversicherung mit Einschluss von Bergunfällen.

 

Art. 6 Gerichtsstand

 

6.1 Für die Beurteilung allfälliger Streitfälle aus dem Bergführervertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

 

6.2 Die Vertragsparteien vereinbaren den Wohnort des Bergführers als ausschliesslichen Gerichtsstand.

 

 

Vergütung des Auftrags

 

I. Grundlegende Vergütungsbestimmungen

 

Art. 7 Strukturelemente der Vergütung

 

7.1 Die Preise beinhalten die Führungsgebühren.

7.1.1 Gruppenpreise gelten erst ab der entsprechend aufgeführten Mindestteilnehmerzahl.

7.1.2 Allfällige Zusatzleistungen sind speziell aufgelistet.

7.1.3 Kosten für Transport, Uebernachtungen, Verpflegung, usw. für Gast und Bergführer gehen zu Lasten des Gastes.

 

7.2 Das Honorar, ist im Preis der im Programm angegeben ist inbegriffen.

 

Art. 8 Absage

 

8.1 Muss der Bergführer aus einem Grund, der innerhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse usw.), absagen, werden beiderseits keine Vergütungen bzw. Entschädigungen geschuldet.

 

8.2 Muss der Bergführer aus einem Grund, der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt, absagen (z.B. wegen schlechten Wetters, ungünstigen Verhältnissen am Berg, gestörten Verkehrsverbindungen usw.), schuldet der Gast den ganzen Betrag. Der Bergführer ist jedoch verpflichtet, dem Gast Ersatztouren anzubieten, die für den Bergführe rund für den Gast zumutbar sind (z.B. Tour auf einen anderen Gipfel, Klettersteigtour, Klettern in der Halle, Canyoning usw.).

 

8.3 Sagt der Gast aus irgendwelchen Gründen ab, schuldet er dem Bergführer folgende Beträge.

 

Absage 60 bis 31 Tage vor Tourenbeginn: 25 % des Preises

Absage 30 bis 11 Tage vor Tourenbeginn: 50 % des Preises

Absage 10 Tage oder später vor Tourenbeginn: 100% des Preises

 

Art. 9 Abbruch und Unterbruch

 

9.1 Der vereinbarte Preis ist auch geschuldet, wenn

a) der Bergführer eine begonnene Tour aus Sicherheitsgründen (schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse, Überforderung des Gastes etc.) abbrechen muss;

b) wenn der Bergführer wegen schlechten Wetters oder auf Wunsch des Gastes einen Ruhetag einschaltet;

c) wenn der Gast seinerseits die Tour abbricht;

d) wenn der Bergführer den Abbruch aus dem in Art. 4.1 hiervor genannten Grund verfügt;

e) wenn der Bergführer eine begonnene Tour abbricht, um in Not geratenen Berggängern zu helfen, wozu er nur ohne Gefährdung seiner eigenen Gäste verpflichtet und berechtigt ist.

 

Anmerkung: Dass der Gast den Bergführer auch dann voll zu bezahlen hat, wenn dieser anderen in Not geratenen Berggängern hilft, ist in der Gefahrengemeinschaft aller Bergsteiger begründet. Jeder Gast darf seinerseits damit rechnen, dass andere Bergführer ihm selber und seinem eigenen Bergführer helfen würden, falls sie selber in Not geraten sollten.